Allgemeine Geschäftsbedingungen
Qnnect-Z GmbH, Bahnhofstraße 26, 78669 Wellendingen / Geschäftsführer Christoph Zähringer

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden auch „Käufer/Besteller“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Angebote sowie insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für Vertragsschlüsse, welche mit dem Kunden über unseren Online-Shop www.qnnect-z.de erfolgen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit den Käufern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(4) Individualvereinbarungen zwischen dem Käufer und uns gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Die Auftragsunterlagen, wie insbesondere der Bestellschein, das Angebot, der E-Mail-Verlauf bzw. die Auftragsbestätigung sowie die Rechnung gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

 § 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Insbesondere die Darstellung der Produkte in unserem Online-Shop (www.qnnect-z.de) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog mit Bestandsinformation dar.

(3) Zur Nutzung unseres Online-Shops, insbesondere zum Abschluss eines Vertrags über den Online-Shop ist Voraussetzung, dass der Käufer einen Bestellaccount einrichtet und bestätigt, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Der Kunde kann Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb unverbindlich sammeln. Erst über den Bestell-Button gibt der Käufer einen verbindlichen Antrag („Bestellung“) zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Produkte ab. Vor dem Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Bestellung kann jedoch nur eingereicht und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Aktivieren der Checkbox „AGB akzeptieren“ bestätigt, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und sie somit in seine Bestellung mitaufnimmt.

(4) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.

(5) Nach einer aufgegebenen Bestellung schicken wir dem Kunden eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail zu. Diese automatische Bestellbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(6) Mündliche Abreden vor und nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden.

(7) Umfang und Bedingungen des Auftrags ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch bei ausnahmsweise unsererseits verbindlich abgegebenen Angeboten, die vom Besteller fristgerecht angenommen wurden, es sei denn, der Besteller hat der Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich widersprochen. Bei Lieferungen ohne Auftragsbestätigung ergeben sich Umfang und Bedingungen aus der Rechnung.

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeitangaben sind als annähernd und unverbindlich zu betrachten, es sei denn, wir erklären die Verbindlichkeit der Termine ausdrücklich und schriftlich. Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, wenn alle Einzelheiten des Vertrags geklärt sind und der Besteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben beschafft, sowie eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers. Der Leistungstermin gilt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat, der Spedition übergeben wurde oder die Versandbereitschaft bzw. Fertigstellung des Leistungsgegenstands mitgeteilt wurde.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, so kommen wir erst in Verzug, wenn uns der Besteller schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Nachfrist gesetzt hat. Bei Aufträgen über Waren, die wir erst fertigen lassen müssen, hat die Frist mindestens vier Wochen, bei Aufträgen über Waren, die wir im Lager führen, mindestens zwei Wochen zu betragen.

(4) Die Rechte des Käufers und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

 § 4 Besondere Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftrag kann nur sachgerecht durchgeführt werden, wenn der Besteller uns die Bedingungen, unter denen die zu liefernden Waren eingesetzt oder verarbeitet werden sollen, in jeder Beziehung ausreichend beschreibt.

(2) Sind durch eine Verletzung der in Abs. 1 geregelten Pflicht die Ware für die Zwecke des Bestellers ungeeignet, hat er trotzdem den vollen Kaufpreis zu zahlen. Entsteht durch die Pflichtverletzung ein Schaden an der gelieferten Ware oder an anderen Rechten und/oder Rechtsgütern des Bestellers, ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen.

(3) Soweit es sich um Ware handelt, für die uns Prüfbescheinigungen zur Verfügung stehen, stellen wir sie dem Besteller auf Anordnung vollständig oder auszugsweise zur Verfügung. Für die Einhaltung der in den Prüfbescheinigungen gemachten Auflagen ist der Besteller selbst verantwortlich. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), siehe hierzu § 6 Abs. 1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) und der Verpackung selbst zu bestimmen. Die Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Wird vom Besteller eine besondere Verpackung gewünscht, so fallen ihm die Mehrkosten gleichfalls zur Last.

(3) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(5) Wenn der Käufer mit der Abnahme der Leistung in Verzug gerät, oder den Versand bzw. die Abholung der Leistung verzögert, sind wir berechtigt, dem Käufer Lagerkosten und eventuell weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Leistungsgegenstands während des Verzugs in üblicher Höhe zu berechnen.

(6) Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen des vereinbarten Leistungsgegenstandes berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, dies zu akzeptieren.

(7) Bei Aufträgen über fortlaufende Auslieferung von Waren hat der Besteller die Abrufe und die Sorteneinteilungen uns rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin aufzugeben. Die Gesamtmenge des Auftrags muss binnen eines Jahres nach Auftragserteilung eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist zur Einteilung und Abrufung des Auftrags zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder für den noch rückständigen Teil Schadensersatz zu verlangen. Ruft der Besteller die Ware in einem Umfang ab, der über den ursprünglich erteilten Auftrag hinausgeht, sind wir berechtigt, für diese Ware den Preis zu berechnen, den er allgemein bei Aufträgen zum Liefertag berechnet.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die in unserem Online-Shop www.qnnect-z.de angegebenen Preise. Kosten der Verpackung und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Kosten für vereinbarte Transporte, Versicherungen, Zölle etc. sind vom Käufer zu tragen.

(2) Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen fällig. Auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern sich der Besteller mit der Zahlung von bereits fälligen Rechnungsbeträgen aus der Geschäftsverbindung nicht in Verzug befindet.

(3) Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

(4) Die über den Online-Shop www.qnnect-z.de bezogene Ware kann per Rechnung oder PayPal bezahlt werden. Bei Zahlung per Rechnung sind die Rechnungsbeträge ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Eingang auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

(5) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, die infolge des Verzugs des Käufers entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.

(6) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unsere Ansprüche stammen.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

 § 8 Gewährleistung und Rügepflicht

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand unverzüglich bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen und entsprechend zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet- Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Angaben (Abbildungen, Maße und Gewichte etc.), die sich aus den dem Angebot beigefügten Unterlagen ergeben, sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Sie sind keinesfalls als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. Dies gilt auch für Ansichtsmuster. Branchenübliche Abweichungen, sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind daher vom Besteller zu tolerieren. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(8) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 10 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wie auch

a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 Abs. 1 BGB (Unternehmerregress), bei Rückgriffsansprüchen nach § 445 BGB (Lieferantenregress) sowie bei Arglist;

b) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung erbringen wir grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklärt.

(3) Für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen uns wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend § 10.1 b), für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

 

§ 11 Geheimhaltung

Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen, sowohl aus technischer als auch kaufmännischer Sicht, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten oder in irgendeiner Weise selbst zu verwerten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der rechtlichen Beziehung für einen unbefristeten Zeitraum fort. An sämtlichen Informationen, die dem Käufer während der rechtlichen Beziehung zugänglich gemacht werden, behalten wir uns sämtliche Rechte aus dem industriellen Eigentum und anderen geistigen Rechts betreffenden Rechten vor.

 

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort ist ausschließlich unser Werkssitz in 78669 Wellendingen.

(2) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 78669 Wellendingen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Bei gesetzlich unzulässigen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. abgeschlossenen Verträgen, gelten auch ohne weitere Vereinbarung und Zustimmung der Parteien die zulässigen gesetzlichen Bestimmungen, die den unzulässigen Vereinbarungen am nächsten kommen.

 

Stand August 2024

 

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